ACHTUNG
Das sogenannte
"Abhörverbot", das wegen seiner unklaren Formulierung im bisherigen
TKG bei Juristen umstritten ist, wurde auch in das neue Gesetz
übernommen. Es hat dort folgenden Wortlaut:
§ 87 (NEUES TKG)
Abhörverbot,
Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage
dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage,
Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juli
1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als
in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs
dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von
Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach §
86 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt
entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf
Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt." (Ende
des Zitats)
Im
Vergleich dazu die alte Fassung des "Abhörparagrafen":
§ 86 (ALTES TKG)
Abhörverbot,
Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit
einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht
bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten
sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang
unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht
zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht
mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Recht,
Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen
unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die
Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher
Ermächtigung bleiben unberührt." (Ende des Zitats)
Ein
Verstoß gegen das "Abhörverbot" wird auch im neuen TKG als Straftat
geahndet, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft wird. Eine Frequenznutzung ohne
Frequenzzuteilung ("Schwarzfunken") stellt weiterhin eine
Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro
geahndet werden kann.
Das neue
Telekommunikationsgesetz ist seit 1. Juli 2005 in Kraft getreten.
|