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ACHTUNG 

Das sogenannte "Abhörverbot", das wegen seiner unklaren Formulierung im bisherigen TKG bei Juristen umstritten ist, wurde auch in das neue Gesetz übernommen. Es hat dort folgenden Wortlaut:

§ 87 (NEUES TKG)
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 86 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt." (Ende des Zitats)

Im Vergleich dazu die alte Fassung des "Abhörparagrafen":

§ 86 (ALTES TKG)
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt." (Ende des Zitats)

Ein Verstoß gegen das "Abhörverbot" wird auch im neuen TKG als Straftat geahndet, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Eine Frequenznutzung ohne Frequenzzuteilung ("Schwarzfunken") stellt weiterhin eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.

Das neue Telekommunikationsgesetz ist seit 1. Juli 2005 in Kraft getreten.

 

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